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Satzung Verein "Rothener Hof"
24.11.2001, Änderung: 12.11.1011
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Rothener Hof". Er hat seinen Sitz
in 19406 Rothen und wird in das Vereinsregister eingetragen.
Nach Eintragung führt der Verein den Zusatz "e.V". Die
Anerkennung als "gemeinnützig" wird beantragt. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Ziel des Vereins ist der Erhalt und der Ausbau des
denkmalgeschützten ehemaligen Kuhstalls in 19406 Rothen als
kulturelles Zentrum für die Region Mildenitztal. Ziel des Vereins
ist weiterhin die Förderung der Jugend- und
Erwachsenenbildung durch die Einrichtung einer Bildungsstätte
sowie die Förderung der Kultur durch die Durchführung von
kulturellen Veranstaltungen und die Heranführung der
Bevölkerung an die bildende und darstellende Kunst. Der Verein
strebt die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen
Vereinen und Initiativen, mit den Kommunen und Schulen an,
um die regionale Identität zu stärken.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-ordnung. Der Verein
ist selbständig tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede
juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die
Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt
oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand zu
erklären. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die
Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des
Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem
Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich
zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich
zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen
Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem
Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen.
Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist
keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem
Ausschließungsbeschluss.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Die Mitglieder des
Vorstands werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie
bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Aufgaben:
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und
dessen Entlastung, Wahl des Vorstands, Festsetzung der Höhe
des Mitgliedsbeitrags, Beschlüsse über Satzungsänderung und
Vereinsauflösung, Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds
gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand. Die
Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Das
Stimmrecht kann persönlich oder durch schriftliche
Bevollmächtigung ausgeübt werden. Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Über die Höhe der
Jahresbeträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des
steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts in der Region zwecks
Verwendung für denkmalpflegerische Maßnahmen in der
Gemeinde Borkow.
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